Kreis Stormarn, Fachdienst 22: Familie und Schule
Unterhaltsvorschusskasse
Leistungsbeschreibung
Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann?
In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt (Unterhaltsheranziehung) und gegebenenfalls in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen einklagt.
Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- im Bundesgebiet in ständiger häuslicher Gemeinschaft mit einem allein stehenden Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten / seinem eingetragenen Lebenspartner infolge eines Ehe/-Zerwürfnisses dauernd getrennt lebt, oder weil der Ehegatte / Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusssatzes von dem anderen Elternteil erhält oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist und Waisenbezüge nicht wenigstens in Höhe des Unterhaltsvorschusssatzes erhält.
Der Elternteil ist nicht allein stehend, wenn er verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt und sich nicht von diesem getrennt hat.
Ausnahme: wenn die alleinerziehende Familie SGB II -Leistungen erhält, besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Kinder ab 12 Jahren nur dann, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte nicht auf SGB II - Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II - Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Wie hoch ist die Unterhaltsleistung?
Die Unterhaltsleistung wird im Regelfall unter Anrechnung des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes in Höhe des sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gewährt.
Der Anspruch beträgt derzeit höchstens
- 165 Euro monatlich für ein Kind, das das 6. Lebensjahr,
- 220 Euro monatlich für ein Kind, das das 12. Lebensjahr (6 - 11 Jahre) noch nicht vollendet hat und
- 293 Euro monatlich für ein Kind, das das 18. Lebensjahr (12-17 Jahre) noch nicht vollendet hat.
Antragstellung
Antragsberechtigt ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder der gesetzliche Vertreter des Kindes.
Ein mündlicher Antrag (z.B. durch Telefonanruf) genügt nicht. Leistungen nach dem UVG müssen schriftlich und förmlich beantragt werden.
Wie erhalten Sie den Antragsvordruck?
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zwingend erforderlich sind:
- Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde des Kindes
- Personalausweis / Reisepass bzw. ausländischer Pass (ggf. gut lesbare Kopie) des allein stehenden Elternteils
- Erweiterte Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt (nicht älter als 6 Monate) für den beantragenden Elternteil und das Kind / die Kinder
- Kontoauszug oder Erklärung des Geldinstitutes (zur Bestätigung der angegebenen Bankverbindung)
- Nachweis über die aktuelle Lohnsteuerklasse (bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten)
- Ab dem 12. Lebensjahr des Kindes
Nachweis Einkommen des allein stehenden Elternteils (vollständiger aktueller ALG II-Bescheid, aktuelle Gehaltsabrechnung, sonstige Einkommensnachweise)
- Wenn das Kind mindestens 15 Jahre alt ist oder in den nächsten 6 Monaten 15 Jahre alt wird:
Schulbescheinigung oder Ausbildungsvertrag und Einkommensnachweise Ihres Kindes (z.B. Ausbildungsvergütung, Ferienjob usw.)
Soweit für Sie zutreffend bitte beifügen bzw. mitbringen!
- Namensänderungsurkunde für das Kind und / oder den allein stehenden Elternteil
- Vaterschaftsanerkennungsurkunde
- Urkunde über die Zustimmung der Kindesmutter zur Vaterschaftsanerkennung
- aktueller Aufenthaltstitel für das Kind und / oder den allein stehenden Elternteil
- Nachweise über geleistete Unterhalts- oder sonstige Zahlungen
- Anwaltlicher Schriftverkehr (zum Getrenntleben, Scheidungs- und / oder Unterhaltsverfahren)
- Unterhaltsberechnung
- Vollstreckbare Ausfertigung der Unterhaltsverpflichtung
- Pfändungsnachweise
- Scheidungsurteil
- Sterbeurkunde
- Rentenbescheid / Ablehnungsbescheid (Waisen- / Halbwaisenrente)
- Haftbescheinigung bzw. Bescheinigung über die Unterbringung
- Bewilligungs- und Einstellungsbescheid Unterhaltsvorschuss
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Leistungen können maximal für einen Monat rückwirkend (ab Antragseingang bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse) gewährt werden.
Unterhaltsvorschuss kann, soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt werden.
Rechtsgrundlage
- Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG)
- § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Kontakt
Kreis Stormarn
Fachdienst Familie und Schule
Mommsenstraße 11
23843 Bad Oldesloe
Fachdienstleitung:
Stefan Dzyk
Gebäude D, Raum D 203
Tel: 0 45 31 - 160 13 80
Fax: 0 45 31 - 160 77 13 80
E-Mail: s.dzyk@kreis-stormarn.de
An wen muss ich mich wenden?
Soweit das Kind im Kreis Stormarn seinen Wohnsitz hat:
(Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes)
Buchstaben B, C,I, Ka-Kar
Frau Klesch D 36
Tel.: 0 45 31 / 160 1521
Fax: 0 45 31 / 160 77 1521
h.klesch@kreis-stormarn.de
Buchstaben E, Kim – Kl, Meio – Möl, Sch, V, W, Z
Frau Krauß D 34
Tel.: 0 45 31 / 160 1362
Fax: 0 45 31 / 160 77 1362
u.krauss@kreis-stormarn.de
Buchstaben Da – Dn, G, H, Km – Koe, Möm – Mz, O, Ra - Raj
Frau Hildebrandt D 30
Tel.: 0 45 31 / 160 1566
Fax: 0 45 31 / 160 77 1566
f.hildebrandt@kreis-stormarn.de
Buchstaben Kof – Kro, P, Rak – Rz, S, St, U, X, Y
Frau Löhn D 28
Tel.: 0 45 31 / 160 1568
Fax: 0 45 31 / 160 77 1568
l.loehn@kreis-stormarn.de
Buchstaben A, Do – Dz, J, Krp – Kz, Ma – Mein, N, Q, T
Frau Kiesow D 33
Tel.: 0 45 31 / 160 1407
Fax: 0 45 31 / 160 77 1407
c.kiesow@kreis-stormarn.de
Buchstaben F, Kas – Kil, L
Frau Bürger D 37
Tel.: 0 45 31 / 160 1573
Fax: 0 45 31 / 160 77 1573
s.buerger@kreis-stormarn.de
Erreichbarkeit:
Telefonisch erreichbar lediglich an folgenden Tagen:
Dienstag und Donnerstag 08.30 bis 12.00 Uhr und zusätzlich Donnerstag 14.00 bis 17.00 Uhr
Geschäftszeiten für persönliche Vorsprachen:
Montag, Dienstag und Donnerstag 8.30 bis 12.00 Uhr, sowie zusätzlich Donnerstag 14.00 bis 17.00 Uhr und nach Vereinbarung, Mittwoch und Freitag geschlossen